VGT 2025: Sachverständige bitte mit Sachverstand
Erstmals ist es gelungen, allgemein anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Kfz-Sachverständigen sowie an die Berufsausübung in einer Richtlinie zu definieren. Die neue Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 wurde kurz vor dem VGT, am 25. Januar 2025 veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Hintergrund:
Häufig bieten Personen Kfz-Schadengutachten und Fahrzeugbewertungen an, ohne über die hierfür erforderliche Sachkunde und Erfahrung zu verfügen. Allerdings können Geschädigte das nicht erkennen, weil die Bezeichnung Kfz-Sachverständiger in Deutschland gesetzlich nicht geschützt ist. Durch solche „Gutachter“ laufen sie dann Gefahr, im Schadenfall ungünstige Entscheidungen zu treffen und ihren Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen zu können.
Zusätzlich stellen mangelhafte Gutachten eine Belastung für alle Beteiligten dar. Sie führen zu Verzögerungen und Verteuerungen, beispielsweise in der Versicherungswirtschaft und der Justiz.
Auch ist zu berücksichtigen, dass unqualifizierte Sachverständige heutzutage aufgrund der Fahrzeugtechnik eine deutlich größere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen als in der Vergangenheit. Denn moderne Fahrzeuge sind hochgradig digitalisiert und verfügen über komplexe Fahrerassistenzsysteme mit automatisierten, bisweilen autonomen Fahrfunktionen. So verfügen beispielsweise alle Neufahrzeuge in der EU mittlerweile über Notbremsassistenten. Gerade bei fiktiver Schadenberechnung müssen sich daher Geschädigte und letztendlich auch die Allgemeinheit darauf verlassen können, dass ein Sachverständiger erkennt, wenn Schäden sich - gegebenenfalls auch nur mittelbar - auf diese Systeme auswirken können. Auch daher werden die Anforderungen an die Qualifikation von Kfz-Sachverständigen in Zukunft weiter steigen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das Ingenieurbüro Wambach hat den Nachweis der Kompetenz als zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Die Zertifizierung erfüllt die Anforderungen der aktuellen DIN EN ISO/IEC 1 7024 und des entsprechenden Zertifizierungsprogramms.
Die Konformität der Zertifizierung mit der Richtlinie VDI-MT 5900
wird bestätigt.
Schadensgutachten
• Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeuge in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
• Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugtyp und Alter. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
• Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
• Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
• Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
• Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen, die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
Wann brauche ich einen Sachverständigen?
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen:
• Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten der ihm zustehende Schadenersatz in vollem Umfang erstattet wird. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger wegen der Reparatur gibt.
• Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro.
• Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges besser festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
• Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Beweissicherung und der Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schaden bis 750,-- Euro) dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder eines Sachverständigen ausreichen.
oder einem vom Versicherer beauftragten unabhängigen Kfz-Sachverständigen erfolgen.
Im Teilkaskofall werden bei Wildschäden, Diebstahl- und Aufbruch-schäden, Unwetterschäden, Glasschäden und Brandschäden Gutachten im Auftrag des Versicherers erstellt.
In jedem Fall ist bei Voll- oder Teilkaskoschäden die Weisungsgebundenheit des Versicherers zu beachten. Ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten kann dazu führen, dass dieses von Ihrem Versicherer nicht anerkannt wird und Sie die dafür angefallenen Kosten selber tragen müssen, jedoch keinen Nutzen haben.
Bilddokumentation sichern zu lassen. Mit der Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen sind alle relevanten Beschädigungen neutral und beweissicher dokumentiert.
Im Überblick:
- Ermittlung von Schäden nach Unfällen
- Ermittlung von Schäden bei schlecht ausgeführten Reparaturen
- Aufdeckung von nicht angegebenen Unfallschäden beim Kauf
- Dokumentation von Mängeln jeglicher Art
- Kalkulation der nötigen Arbeiten zur Sach- und Fachgerechten Wiederherstellung



