Sicherheitsprüfungen nach BetrSichV und DGUV (früher UVV)
Die alte Bezeichnung “Unfallverhütungsvorschriften” wurde ersetzt durch DGUV.
DGUV steht für “Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung”.
Der DGUV ist “der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dürfen Sie als Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel im Betrieb einsetzen und müssen Ihre Mitarbeiter bei Bedarf im sicheren Umgang damit unterweisen. Zu den Arbeitsmitteln zählen:
- Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler, Teleskoplader)
- Kraftbetätigte Roll- und Sektionaltore (Toranlagen)
- Fahrzeughebebühnen (sowie Hubtische, Grubenheber)
- Hubarbeitsbühnen
- LKW-Hubladebühne
- Leitern und Tritte
- Hebezeuge (z. B. Motorheber, Rangierheber, Rangierwinde)
- Rollenprüfstände
- Flüssiggasanlagen an Wohnmobilen
- Winden-, Hub- und Zuggeräte
- Lastaufnahmemittel
Für überwachungsbedürftige Anlagen (Druckbehälter) gelten dabei zusätzliche Anforderungen.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verpflichtet unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben
- Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels wesentlich sind somit regelmäßige Prüfungen, damit sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkannt werden.
Sichere Arbeitsmittel im Betrieb
Die Sachverständigen prüfen Ihre Arbeitsmittel nach den vorgeschriebenen Anforderungen und leiten daraus die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Benutzung ab. Zudem ermitteln sie für Sie Art, Umfang und Fristen aller erforderlichen Prüfungen.
Technische Betriebs- und Arbeitsmittel dürfen ohne gültige UVV-Prüfung nicht weiter betrieben werden. Ohne gültige UVV kann der Betreiber im Schadensfall den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft verlieren.